§ 8 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berichterstatter

§ 8.

Der Vorsitzende bzw. der Leiter eines Ausschusses kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten, die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Ständiges Mitglied zum Berichterstatter bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048032

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