Berichterstatter
§ 8.
Der Vorsitzende bzw. der Leiter eines Ausschusses kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten, die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Ständiges Mitglied zum Berichterstatter bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20003078
Dokumentnummer
NOR40048032
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