Nichtständige Mitglieder
§ 7
Den Ausschüssen sind nichtständige Mitglieder beizuziehen, wenn eine Angelegenheit gemäß § 5 Abs. 5 DMSG behandelt wird. In diesen Fällen sind das jeweilige Bundesland und die Gemeinde vom Leiter einzuladen, je einen Vertreter zu entsenden. Steht das Denkmal im Eigentum einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, so ist auch diese einzuladen, einen Vertreter zu entsenden. Handelt es sich um ein Denkmal von ausgeprägter Bedeutung für den Fremdenverkehr, ist die im Bundesland zuständige Wirtschaftskammer einzuladen, einen Vertreter zu entsenden. Weiters können Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern ausgerichtet ist, beigezogen werden. Den nichtständigen Mitgliedern kommt nur beratende Stimme zu.
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