vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ausschüsse

§ 6

(1) Der Denkmalbeirat beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht dem Plenum oder dem Vorsitzenden vorbehalten sind, in Ausschüssen von drei bis fünf Ständigen Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende setzt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Angelegenheit einen Ausschuss ein. Er bestimmt die Ständigen Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, und bestellt ein Ständiges Mitglied zum Leiter des Ausschusses.

(3) Der Leiter beruft unter Angabe der Tagesordnung die Sitzungen des Ausschusses ein.

(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Ständigen Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, ordnungsgemäß geladen wurden, der Leiter sowie zwei weitere Ständige Mitglieder anwesend sind und gegebenenfalls den in § 7 genannten Stellen die Möglichkeit zur Entsendung nichtständiger Mitglieder gegeben wurde. Die Ausschüsse entscheiden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen des Leiters und der weiteren Ständigen Mitglieder.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)