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§ 2 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufgaben

§ 2

(1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: die Bundesministerin) und des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Abs. 5 DMSG vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals zu hören.

(2) Die Ständigen Mitglieder können über Ersuchen der Bundesministerin oder des Bundesdenkmalamtes als Sachverständige (§ 52 AVG) beigezogen werden.

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