Ständige Mitglieder
§ 3
(1) Die Bundesministerin ernennt die Ständigen Mitglieder.
(2) Die Ständigen Mitglieder sollen in einem der nachstehenden Gebiete über besondere wissenschaftliche oder praktische Erfahrung verfügen:
- 1. Kunstgeschichte
- 2. Baukunst, Architektur
- 3. Ur- und Frühgeschichte, Archäologie
- 4. sonstige geschichtliche Wissenschaftszweige (Allgemeine Geschichte, Geschichte der Technik, Wirtschafts- und Sozialgeschichte ua.)
- 5. Denkmalpflege, Restaurierung und Konservierung
- 6. Hochbau
- 7. Statik
- 8. Geologie – Bodenmechanik
- 9. Baudurchführung (Kostenberechnung)
- 10. Betriebswirtschaftslehre, Immobilienwesen
- 11. Städtebau, Raumplanung
(3) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes und der Vorsitzende können der Bundesministerin geeignete Personen zur Ernennung vorschlagen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer und der Kunstsenat entsenden je ein weiteres Ständiges Mitglied. Die Entsendung ist der Bundesministerin bekannt zu geben, die hiervon den Vorsitzenden und den Präsidenten des Bundesdenkmalamtes verständigt.
(5) Die Funktionsperiode der Ständigen Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode sind neuerliche Ernennungen (Entsendungen) möglich.
(6) Die aktiven Bediensteten des Bundesdenkmalamtes und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind von der Ernennung (Entsendung) ausgeschlossen.
(7) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die ernannten Ständigen Mitglieder können von der Bundesministerin, die entsandten Ständigen Mitglieder von der entsendenden Stelle aus wichtigem Grund abberufen werden.
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