vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Vorsitzender

§ 4

(1) Die Bundesministerin ernennt ein Ständiges Mitglied zum Vorsitzenden und ein Ständiges Mitglied zum Stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Denkmalbeirat nach außen. Er beruft das Plenum ein und bereitet dessen Beratungen vor. Er führt im Plenum den Vorsitz. Er setzt für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse ein.

(3) Der Vorsitzende kann dem Stellvertretenden Vorsitzenden die Besorgung bestimmter Angelegenheiten übertragen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert, tritt der Stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)