Aufgaben
§ 2.
(1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: die Bundesministerin) und des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalbeirat ist gemäß § 5 Abs. 5 DMSG vor Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals zu hören.
(2) Die Ständigen Mitglieder können über Ersuchen der Bundesministerin oder des Bundesdenkmalamtes als Sachverständige (§ 52 AVG) beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20003078
Dokumentnummer
NOR40048026
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