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§ 3 MilBFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2015

Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 3

(1) Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate, wobei mindestens ein Dienstjahr außerhalb einer Grundausbildung vorliegen muss. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.

(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sowie gemäß § 53 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.

(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 besteht auch vor Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß von zwölf Monaten.

(5) Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.

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