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§ 53 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Entlassung

§ 53.

Die Entlassung bewirkt

  1. 1. die Auflösung des Dienstverhältnisses,
  2. 2. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
  3. 3. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
  4. 4. sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160876

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