Kapital- und Zahlungsverkehr
§ 2.
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Art. 64 bis 66, 75 und 215 AEUV sowie in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen, keinen Beschränkungen.
Schlagworte
Kapitalverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20003062
Dokumentnummer
NOR40266415
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