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§ 1 DevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Devisengesetz 2004

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. ausländische Währungen: sämtliche Währungen mit Ausnahme des Euro;
  2. 2. Zahlungsmittel: Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft;
  3. 3. ausländische Zahlungsmittel: Zahlungsmittel, die auf eine ausländische Währung lauten;
  4. 4. Forderungen in inländischer Währung: Forderungen, die auf Euro lauten;
  5. 5. Gold: Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr umlauffähige Goldmünzen sowie Forderungen und Verpflichtungen auf Lieferung von Gold;
  6. 6. inländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Inländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
  7. 7. ausländische Wertpapiere: Wertpapiere, die von einem Ausländer ausgestellt sind, sowie Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine von solchen Wertpapieren;
  8. 8. inländischer Vermögensstatus: Forderungen oder Verpflichtungen von Inländern gegenüber anderen Inländern;
  9. 9. Inland: Das Gebiet innerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
  10. 1 0.Ausland: Das Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich;
  11. 11. Inländer: Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich länger als drei Monate im Inland aufhalten;
  1. juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; Niederlassungen eines ausländischen Unternehmens im Inland und inländische Betriebe eines Ausländers gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Inländer, auch wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
  1. 12. Ausländer: Natürliche Personen, die nicht Inländer sind;
  1. juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland haben; ausländische Niederlassungen inländischer Unternehmungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob sie rechtlich selbständig sind oder nicht, als Ausländer, wenn sich der Ort ihrer Leitung im Ausland befindet;
  1. 13. Verfügung: Rechtsgeschäft, sonstiger Rechtsvorgang oder tatsächliche Handlung, die unmittelbar die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts bewirkt;
  2. 14. Drittstaat: Ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist.

(2) Die Regelungen dieses Bundesgesetzes gelten unbeschadet der Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Grundverkehrs gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG sowie Art. VII der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.

Schlagworte

Zinsschein, Gewinnanteilschein

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20003062

Dokumentnummer

NOR40118632

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