§ 2 DevG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Kapital- und Zahlungsverkehr

§ 2.

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland unterliegt, abgesehen von den in den Artikeln 57 bis 60 EG-Vertrag sowie §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes genannten Fällen, keinen Beschränkungen.

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