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§ 54 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zurückweisung durch das Rekursgericht

§ 54.

(1) Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn

  1. 1. er unzulässig oder soweit nicht § 46 Abs. 3 anzuwenden ist verspätet ist;
  2. 2. er trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.

(2) Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.