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§ 53 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Entscheidungsgrundlagen

§ 53.

Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht durch die Ergebnisse des Rekursverfahrens eine Berichtigung erfahren haben.