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§ 207j AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2013

§ 207j.

Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.