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§ 160 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Widersprechende Erbantrittserklärungen

§ 160.

Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.