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§ 38 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 38.

Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209230

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