§ 37.
Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.
Schlagworte
Konzessionsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209229
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)