§ 36.
Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung erforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.
Schlagworte
Zubau
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209228
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