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§ 39 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 39.

Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209231

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