§ 39.
Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40209231
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