Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4
(1) Der Rechtsträger eines Moduls hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
- 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
- 3. Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte mit Ausnahme der von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorzutragenden Unterrichtsfächer,
- 4. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 5. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des jeweiligen Moduls,
- 6. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Modulteilnehmer in das jeweilige Modul sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
- 7. Aufsicht über die Modulteilnehmer sowie Zuteilung dieser an die Einrichtungen der praktischen Ausbildung und an Krankenanstalten,
- 8. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 9. Beurteilung der praktischen Ausbildung,
- 10. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
- 11. Vertretung des Moduls nach außen und
- 12. Evaluierung der Ausbildungsziele.
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