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§ 5 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Medizinisch-wissenschaftliche Leitung

§ 5

(1) Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
  2. 2. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
  3. 3. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (§ 6) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
  4. 4. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  5. 5. Beurteilung der praktischen Ausbildung und
  6. 6. Vorsitz bei kommissionellen Abschlussprüfungen.

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