Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5
(1) Der Rechtsträger eines Moduls – mit Ausnahme des Berufsmoduls – hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
- 2. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte jener Unterrichtsfächer, die auch von Ärzten und Medizinern (§ 6 Abs. 2 Z 1) vorgetragen werden,
- 3. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehrkräfte (§ 6) und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
- 4. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 5. Beurteilung der praktischen Ausbildung und
- 6. Vorsitz bei kommissionellen Abschlussprüfungen.
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