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§ 38 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Anrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS

§ 38

Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. 1. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
  2. 2. einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß § 37 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

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