Verkürzte Ausbildung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – RS
§ 37
(1) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Pflegehelfer umfasst insgesamt 232 Stunden und beinhaltet
- 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 72 Stunden in den in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
- 2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
(2) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst insgesamt 226 Stunden und beinhaltet
- 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 66 Stunden in den in der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie
- 2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.
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