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§ 19 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Praktische Ausbildung – RS

§ 19

(1) Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die positive Absolvierung der Zwischenprüfung.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die Praxis umzusetzen. Eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer muss gewährleistet sein.

(3) Die praktische Ausbildung hat bei Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.

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