vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Nichtantreten zur Zwischen- oder Wiederholungsprüfung – RS

§ 18

(1) Ist ein Modulteilnehmer

  1. 1. durch Krankheit oder Entbindung oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,

    verhindert, zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung anzutreten, ist die betreffende Prüfung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von einer Woche nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 oder 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter einmal verlängert werden.

(2) Tritt ein Modulteilnehmer zur Zwischenprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit “nicht bestanden" zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter nach Anhörung des Modulteilnehmers.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte