vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Wiederholen der Zwischenprüfung und Ausscheiden aus der Ausbildung – RS

§ 17

(1) Unterrichtsfächer der Zwischenprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden" beurteilt wurden, dürfen einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.

(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden".

(3) Wird die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 mit “nicht bestanden" beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)