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§ 116 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

9. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR Allgemeines

§ 116

Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 117 bis 120 anderes ergibt.

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