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§ 115 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 115

(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster derAnlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bzw. vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
  2. 2. die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.

(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

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