vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 8

ANMELDUNG

(1) Die ausführende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines lebenden veränderten Organismus an, der unter Artikel 7 Absatz 1 fällt, oder verpflichtet den Exporteur dazu, dies zu tun. Die Anmeldung hat mindestens die in Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten.

(2) Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044295

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)