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Artikel 3 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 3

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls

  1. a) bedeutet „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
  2. b) bedeutet „Anwendung in geschlossenen Systemen“ jede in einer Einrichtung, Anlage oder anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Organismen beteiligt sind, die durch besondere Maßnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen mit der äußeren Umwelt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen;
  3. c) bedeutet „Ausfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei;
  4. d) bedeutet „Exporteur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;
  5. e) bedeutet „Einfuhr“ die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in das Gebiet einer Vertragspartei aus demjenigen einer anderen Vertragspartei;
  6. f) bedeutet „Importeur“ jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der einführenden Vertragspartei, welche die Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;
  7. g) bedeutet „lebender veränderter Organismus“ jeden lebenden Organismus, der eine neuartige Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurde;
  8. h) bedeutet „lebender Organismus“ jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen oder vervielfältigen kann, einschließlich steriler Organismen, Viren und Viroiden;
  9. i) bedeutet „moderne Biotechnologie“ die Anwendung
  1. a) von In-vitro-Nukleinsäure-Techniken, einschließlich rekombinanter Desoxyribonukleinsäure (DNS) und der Direkteinspritzung von Nukleinsäure in Zellen oder Organellen, oder
  2. b) der Verschmelzung von Zellen über die taxonomische Familie hinaus, wodurch natürliche physiologische Grenzen für die Vermehrung oder Rekombination überschritten werden, sofern dies keine Techniken sind, die bei der herkömmlichen Zucht und Auswahl eingesetzt werden;
  1. j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
  2. k) bedeutet „grenzüberschreitende Verbringung“ die Verbringung eines lebenden veränderten Organismus aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei; für die Zwecke der Artikel 17 und 24 umfasst die grenzüberschreitende Verbringung auch die Verbringung zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044290

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