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Artikel 2 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 2

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung, Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

(3) Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel haben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiff- und der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge aller Staaten.

(4) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Maßnahmen mit dem Ziel und den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind und im Einklang mit den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieser Vertragspartei stehen.

(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkenntnisse, Mittel und Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.

Schlagworte

Schifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044289

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