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Artikel 27 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 27

HAFTUNG UND WIEDERGUTMACHUNG

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, beschließt auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völkerrechtlicher Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen entstanden sind, wobei sie die in diesen Fragen laufenden Entwicklungen im Bereich des Völkerrechts analysiert und gebührend berücksichtigt; sie ist bemüht, dieses Verfahren innerhalb von vier Jahren zum Abschluss zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044314

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