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Artikel 28 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 28

FINANZIERUNGSMECHANISMUS UND FINANZIELLE MITTEL

(1) Bei der Prüfung der finanziellen Mittel für die Durchführung dieses Protokolls tragen die Vertragsparteien dem Artikel 20 des Übereinkommens Rechnung.

(2) Der in Artikel 21 des Übereinkommens eingeführte Finanzierungsmechanismus ist durch die Institution, der die Anwendung dieses Mechanismus anvertraut ist, gleichzeitig der Finanzierungsmechanismus für dieses Protokoll.

(3) In Bezug auf den Kapazitätsaufbau nach Artikel 22 dieses Protokolls trägt die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, dem Bedarf der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln Rechnung, indem sie Leitlinien zu dem in Absatz 2 genannten Finanzierungsmechanismus erarbeitet, die dann von der Konferenz der Vertragsparteien erörtert werden.

(4) Im Zusammenhang mit Absatz 1 tragen die Vertragsparteien auch den Bedürfnissen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem denjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie denjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei ihren Bemühungen Rechnung, die Erfordernisse eines Kapazitätsaufbaus für die Durchführung dieses Protokolls festzustellen und ihnen zu entsprechen.

(5) Die in einschlägigen Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien enthaltenen Leitlinien zum Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens einschließlich der vor der Beschlussfassung über dieses Protokoll vereinbarten finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.

(6) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle und technologische Mittel zur Durchführung dieses Protokolls auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen können.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044315

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