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Artikel 23 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 23

BEWUSSTSEINSBILDUNG IN DER ÖFFENTLICHKEIT UND BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

(1) Die Vertragsparteien

  1. a) fördern und erleichtern die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit sowie die Aufklärung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung lebender veränderter Organismen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind. Dabei arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls mit anderen Staaten und internationalen Gremien zusammen;
  2. b) bemühen sich, sicherzustellen, dass die Bewusstseinsbildung und Aufklärung in der Öffentlichkeit auch den Zugang zu Informationen über lebende veränderte Organismen nach diesem Protokoll, die eingeführt werden können, umfasst.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren die Öffentlichkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Entscheidungsprozess über lebende veränderte Organismen und machen die Ergebnisse dieser Entscheidungen öffentlich verfügbar, wobei sie die Vertraulichkeit von Informationen nach Artikel 21 wahren.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten des öffentlichen Zugangs zur Informationsstelle für biologische Sicherheit zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044310

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