Artikel 24
NICHTVERTRAGSPARTEIEN
(1) Die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien erfolgt im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können mit Nichtvertragsparteien bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und andere Vereinbarungen über diese grenzüberschreitenden Verbringungen schließen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der Informationsstelle für biologische Sicherheit geeignete Informationen über lebende veränderte Organismen zu liefern, die in Gebieten unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt freigesetzt beziehungsweise in diese Gebiete oder aus ihnen verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002878
Dokumentnummer
NOR40044311
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