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Artikel 25 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 25

RECHTSWIDRIGE GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNG

(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete innerstaatliche Maßnahmen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende Verbringungen lebender veränderter Organismen, die unter Verletzung ihrer innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls erfolgen, zu verhüten und gegebenenfalls unter Strafe zu stellen. Solche Verbringungen gelten als rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen.

(2) Im Falle einer rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung kann die betroffene Vertragspartei von der Ursprungsvertragspartei verlangen, den betreffenden lebenden veränderten Organismus auf eigene Kosten entweder zurückzunehmen oder zu vernichten.

(3) Jede Vertragspartei stellt der Informationsstelle für biologische Sicherheit Informationen über sie betreffende Fälle rechtswidriger grenzüberschreitender Verbringungen zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044312

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