Artikel 25
RECHTSWIDRIGE GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNG
(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete innerstaatliche Maßnahmen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende Verbringungen lebender veränderter Organismen, die unter Verletzung ihrer innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls erfolgen, zu verhüten und gegebenenfalls unter Strafe zu stellen. Solche Verbringungen gelten als rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen.
(2) Im Falle einer rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung kann die betroffene Vertragspartei von der Ursprungsvertragspartei verlangen, den betreffenden lebenden veränderten Organismus auf eigene Kosten entweder zurückzunehmen oder zu vernichten.
(3) Jede Vertragspartei stellt der Informationsstelle für biologische Sicherheit Informationen über sie betreffende Fälle rechtswidriger grenzüberschreitender Verbringungen zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002878
Dokumentnummer
NOR40044312
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