§ 38.
(1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
- 1. die Hinterlegungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 3,
- 2. die Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 1 oder 4 oder § 15 Abs. 2
- 3. die Vorlagefrist gemäß § 13 Abs. 3 oder
- 4. die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55,
- verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20002870
Dokumentnummer
NOR40239632
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