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Artikel 5 Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.

Geschehen in Brüssel, am 24. April 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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