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§ 6 Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2003

Fachgespräch

§ 6

(1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis und der besonderen Anforderung an das Wasser als Lebensmittel zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand "Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich erscheint.

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