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§ 5 Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2003

Praktischer Teil der Lehrabschlussprüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. a) Einmessen von Bohrpunkten, Schüttungsmessung und Tiefenlotung,
  2. b) Durchführen der Bodenansprache und gewinnen von Bodenproben,
  3. c) Schalen, Bewehren und Betonieren eines einfachen Betonbauteiles;

    darüber hinaus ist aus den beiden nachfolgenden Bereichen jeweils eine Aufgabe durch den Prüfling auszuwählen und auszuführen:

  1. 1. Brunnenbau:
  1. a) Ausbau von Bohrungen zu Brunnen, Grundwassermessstellen oder Pfählen,
  2. b) Grund- und wasserbautechnische Versuchsdurchführungen,
  3. c) Vorrichten von Pumpen oder Wasserförderungsanlagen;
  1. 2. Grundbau:
  1. d) Vorrichten von Ankern verschiedener Bautypen,
  2. e) Herstellen einer Baugrube oder Künette und deren Sicherung,
  3. f) Herstellen einer Suspension.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand "Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der "Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte bei der Ausführung der Prüfarbeit,
  3. 3. Maßgenauigkeit, Sauberkeit und grundbautechnisch richtige Ausführung.

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