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§ 4 Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2003

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4

(1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Brunnen- und Grundbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss, einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

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