Lehrberuf Brunnen- und Grundbau
§ 1
(1) Der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brunnen- und Grundbauer oder Brunnen- und Grundbauerin) zu bezeichnen.
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