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§ 2 Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2003

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
  2. 2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
  3. 3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  4. 4. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton und Stahlbeton sowie Herstellen der Schalungen,
  5. 5. Sichern und Pölzen von Baugruben,
  6. 6. Durchführen von Gründungsverfahren,
  7. 7. Herstellen von Schachtbauwerken,
  8. 8. Herstellen von einschlägigen Bohrungen, Ausbau von Bohrungen, sowie Durchführen von Versuchen aller Art, unter besonderer Beachtung der Wassergüte,
  9. 9. Einbau und Betrieb von Pumpen und Wasserförderanlagen, inklusive aller Nebenarbeiten,
  10. 10. Herstellen von Behältern und Tiefsilos, Fassen von Quellen, Ausführen von Wasserversickerungsanlagen,
  11. 11. Verlegen von Kanal- und Wasserleitungen und Drainagen,
  12. 12. Ausführen von Bauverfahren im Grundbau.

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