Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
- 2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
- 3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 4. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton und Stahlbeton sowie Herstellen der Schalungen,
- 5. Sichern und Pölzen von Baugruben,
- 6. Durchführen von Gründungsverfahren,
- 7. Herstellen von Schachtbauwerken,
- 8. Herstellen von einschlägigen Bohrungen, Ausbau von Bohrungen, sowie Durchführen von Versuchen aller Art, unter besonderer Beachtung der Wassergüte,
- 9. Einbau und Betrieb von Pumpen und Wasserförderanlagen, inklusive aller Nebenarbeiten,
- 10. Herstellen von Behältern und Tiefsilos, Fassen von Quellen, Ausführen von Wasserversickerungsanlagen,
- 11. Verlegen von Kanal- und Wasserleitungen und Drainagen,
- 12. Ausführen von Bauverfahren im Grundbau.
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