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§ 25 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Eignungsprüfung

§ 25

(1) Die Eignungsprüfung ist vor der entsprechenden Prüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten.

(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.

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