Wiederholen
§ 26
(1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
- 1. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ oder
- 2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
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