Anpassungslehrgang
§ 24
(1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
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