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§ 4 Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2020

§ 4.

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Zähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40227538

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