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§ 5 Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

§ 5.

(1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40040979

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