§ 5.
(1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Gesetzesnummer
20002716
Dokumentnummer
NOR40040979
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