§ 3.
Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Zähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Zählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Gesetzesnummer
20002716
Dokumentnummer
NOR40227537
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